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Vereinbarung zur Auftragsbearbeitung (AVV/DPA)

Version 1.2 · Stand: 14.09.2026

zwischen

Traniva AG
Zimbergstrasse 11
8335 Hittnau
Schweiz
CHE-491.543.762

– nachfolgend „Traniva“ oder „Auftragsbearbeiter“

und

dem Kunden, der diese Vereinbarung im Rahmen der Bestellung, Registrierung, Lizenzierung oder eines individuellen Vertrages über die Nutzung von TAOM.AI beziehungsweise TAOM Process Studio akzeptiert

– nachfolgend „Kunde“ oder „Verantwortlicher“

gemeinsam die „Parteien“.


1. Gegenstand und Geltungsbereich

1.1 Diese Vereinbarung regelt die Bearbeitung personenbezogener Daten durch Traniva im Auftrag des Kunden im Zusammenhang mit der Nutzung von TAOM.AI und insbesondere TAOM Process Studio.

1.2 Sie ergänzt den zwischen den Parteien bestehenden Hauptvertrag, insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für TAOM.AI / TAOM Process Studio sowie gegebenenfalls individuelle Angebote, Bestellungen, Enterprise-Verträge, Service Level Agreements, Statements of Work oder sonstige Vereinbarungen.

1.3 Soweit Traniva personenbezogene Daten ausschliesslich im Auftrag und nach Weisung des Kunden bearbeitet, handelt Traniva als Auftragsbearbeiter beziehungsweise Auftragsverarbeiter und der Kunde als Verantwortlicher.

1.4 Diese Vereinbarung dient insbesondere der Erfüllung der Anforderungen des Schweizer Datenschutzgesetzes (DSG), insbesondere der Anforderungen an eine Auftragsbearbeitung, sowie – soweit anwendbar – des Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

1.5 Soweit Traniva personenbezogene Daten für eigene Zwecke und in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung bearbeitet, insbesondere zur Vertragsverwaltung, Rechnungsstellung, IT-Sicherheit, Missbrauchsprävention, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Wahrung eigener Rechtsansprüche, ist Traniva für diese Bearbeitung selbst Verantwortliche. Diese Bearbeitungen fallen nicht unter die Auftragsbearbeitung nach dieser Vereinbarung.


2. Gegenstand, Art und Zweck der Bearbeitung

2.1 Traniva stellt dem Kunden TAOM Process Studio als cloudbasierte Software-as-a-Service-Lösung für die Modellierung, Analyse, Dokumentation und Verwaltung von Geschäftsprozessen und Organisationsstrukturen sowie für damit verbundene Funktionen zur Verfügung.

2.2 Die Auftragsbearbeitung kann insbesondere folgende Tätigkeiten umfassen:

  • Speicherung und Verwaltung von Prozessmodellen und Prozessinformationen;
  • Erstellung und Bearbeitung von BPMN-Modellen, Prozesslandkarten und Organisationsstrukturen;
  • Verarbeitung von Rollen-, Verantwortlichkeits- und RACI-Informationen;
  • Verarbeitung von Anforderungen, Risiken, Kontrollen, Testfällen, Prüfinformationen und Ergebnissen;
  • Speicherung und Verarbeitung von Dokumentationen und mit Prozessen verbundenen Inhalten;
  • Benutzer-, Rollen-, Berechtigungs- und Freigabeinformationen;
  • Zusammenarbeit zwischen berechtigten Benutzern;
  • Import, Export und Integration von Daten;
  • Verarbeitung technischer Metadaten und Protokollinformationen;
  • KI-gestützte Analyse, Strukturierung, Erstellung, Ergänzung und Bearbeitung von Prozess- und Dokumentationsinhalten;
  • weitere vom Kunden im Rahmen der vereinbarten TAOM-Funktionen veranlasste Bearbeitungen.

2.3 Traniva bearbeitet die vom Kunden bereitgestellten Daten ausschliesslich zur Erbringung der vereinbarten Leistungen und entsprechend den dokumentierten Weisungen des Kunden, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zu einer anderweitigen Bearbeitung besteht.


3. Dauer der Auftragsbearbeitung

3.1 Die Auftragsbearbeitung beginnt mit dem Beginn der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden und erfolgt grundsätzlich für die Dauer des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses.

3.2 Die Verpflichtungen dieser Vereinbarung gelten über das Vertragsende hinaus, solange Traniva noch personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen einer Auftragsbearbeitung gespeichert hat.

3.3 Für die Löschung beziehungsweise Rückgabe der Daten gilt Ziffer 13.


4. Kategorien betroffener Personen

Abhängig von der Nutzung von TAOM Process Studio können insbesondere folgende Kategorien betroffener Personen betroffen sein:

  • Mitarbeiter und ehemalige Mitarbeiter des Kunden;
  • Auftragnehmer, Berater und Projektmitarbeiter;
  • Benutzer von TAOM Process Studio;
  • Ansprechpartner bei Kunden, Lieferanten und sonstigen Geschäftspartnern;
  • Prozessverantwortliche, Rolleninhaber, Genehmiger und sonstige in Prozess- oder Organisationsmodellen genannte Personen;
  • Teilnehmer von Prüf-, Freigabe- und Governance-Prozessen;
  • sonstige Personen, deren Daten der Kunde eigenverantwortlich in TAOM Process Studio eingibt, importiert oder verarbeiten lässt.

5. Kategorien personenbezogener Daten

Abhängig von der Nutzung können insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden:

  • Name und geschäftliche Kontaktdaten;
  • Benutzer-, Konto- und technische Kennungen;
  • Organisationseinheit, Rolle, Funktion und Verantwortlichkeit;
  • Rollen- und Berechtigungsinformationen;
  • Freigabe- und Genehmigungsinformationen;
  • Prozess- und Organisationsinformationen;
  • Anforderungen, Risiken, Kontrollen, Test- und Prüfinformationen;
  • Inhalte von Prozessbeschreibungen und Dokumentationen;
  • technische Nutzungs-, Ereignis- und Protokolldaten;
  • Inhalte, die der Kunde für KI-gestützte Funktionen bereitstellt;
  • vom Kunden importierte Daten und Dokumente;
  • sonstige personenbezogene Informationen, die der Kunde eigenverantwortlich innerhalb der Plattform verarbeitet.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäss Art. 9 DSGVO beziehungsweise besonders schützenswerte Personendaten nach Schweizer DSG sind nicht Bestandteil der vorgesehenen Standardnutzung von TAOM Process Studio.

Beabsichtigt der Kunde eine systematische Verarbeitung solcher Daten, ist vorab zu prüfen, ob die vereinbarte TAOM-Konfiguration hierfür geeignet ist und ob zusätzliche technische, organisatorische oder vertragliche Massnahmen erforderlich sind.


6. Weisungen des Kunden

6.1 Traniva bearbeitet personenbezogene Daten nur aufgrund dokumentierter Weisungen des Kunden, einschliesslich hinsichtlich einer Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation, soweit Traniva nicht aufgrund anwendbaren Rechts zu einer anderen Bearbeitung verpflichtet ist. In diesem Fall teilt Traniva dem Kunden die rechtlichen Anforderungen vor der Bearbeitung mit, sofern das betreffende Recht dies nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.

6.2 Als dokumentierte Weisungen gelten insbesondere:

  • die Nutzung und Konfiguration von TAOM Process Studio durch hierzu berechtigte Benutzer;
  • Einstellungen und Berechtigungen innerhalb der Plattform;
  • vom Kunden ausgelöste Importe, Exporte, Integrationen und KI-Funktionen;
  • der zugrunde liegende Hauptvertrag;
  • ergänzende schriftliche oder elektronische Weisungen des Kunden.

6.3 Weitergehende Weisungen können in Textform an Traniva übermittelt werden.

6.4 Ist Traniva der Auffassung, dass eine Weisung gegen anwendbares Datenschutzrecht verstösst, informiert Traniva den Kunden unverzüglich. Traniva ist berechtigt, die Ausführung der betreffenden Weisung bis zur Klärung auszusetzen.

6.5 Ist Traniva gesetzlich zu einer Bearbeitung verpflichtet, die von einer Weisung des Kunden abweicht, informiert Traniva den Kunden vor der Bearbeitung, soweit dies gesetzlich zulässig ist.


7. Pflichten und Verantwortlichkeit des Kunden

7.1 Der Kunde bleibt für die Rechtmässigkeit der von ihm veranlassten Bearbeitung personenbezogener Daten verantwortlich.

7.2 Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass:

  • eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besteht;
  • betroffene Personen erforderlichenfalls ordnungsgemäss informiert werden;
  • nur für den jeweiligen Zweck erforderliche Daten verarbeitet werden;
  • Benutzer nur die für ihre Aufgaben erforderlichen Zugriffsrechte erhalten;
  • personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls aktuell gehalten werden;
  • Inhalte, die im Rahmen von KI-Funktionen verarbeitet werden, für eine solche Verarbeitung geeignet und zulässig sind.

7.3 Der Kunde entscheidet insbesondere darüber, welche Daten, Prozesse, Dokumente, Rollen und Benutzer in TAOM Process Studio aufgenommen werden und welche verfügbaren Funktionen genutzt werden.


8. Vertraulichkeit und Zugriffsberechtigung

8.1 Traniva stellt sicher, dass Personen, die Zugriff auf im Auftrag verarbeitete personenbezogene Daten erhalten, zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder einer entsprechenden gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

8.2 Zugriffsrechte werden nach den Grundsätzen Need-to-know und Least Privilege vergeben.

8.3 Personenbezogene Kundendaten dürfen innerhalb von Traniva nur durch Personen verarbeitet werden, die den Zugriff zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

8.4 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit der betreffenden Person fort.


9. Technische und organisatorische Massnahmen (TOM)

9.1 Traniva trifft unter Berücksichtigung des Risikos, des Stands der Technik, der Art und des Umfangs der Bearbeitung sowie der Implementierungskosten angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der im Auftrag bearbeiteten personenbezogenen Daten.

9.2 Die Massnahmen dienen insbesondere dem Schutz von:

  • Vertraulichkeit;
  • Integrität;
  • Verfügbarkeit;
  • Belastbarkeit der eingesetzten Systeme und Dienste.

9.3 Die technischen und organisatorischen Massnahmen umfassen, soweit für die jeweilige Verarbeitung einschlägig, insbesondere Massnahmen in den Bereichen:

  • Identitäts- und Zugangsmanagement;
  • Berechtigungsmanagement;
  • Mandanten- und Workspace-Trennung;
  • Schutz der Datenübertragung;
  • Schutz gespeicherter Daten;
  • Protokollierung und Nachvollziehbarkeit;
  • Datensicherung und Wiederherstellung;
  • System- und Infrastruktur-Sicherheit;
  • Patch- und Schwachstellenmanagement;
  • Entwicklungs- und Änderungsmanagement;
  • Incident Response;
  • Lösch- und Aufbewahrungsverfahren;
  • organisatorischer Datenschutz und Informationssicherheit;
  • Kontrolle eingesetzter Unterauftragsbearbeiter.

9.4 Die für TAOM Process Studio geltenden technischen und organisatorischen Massnahmen sind in Anlage 1 – Technische und organisatorische Massnahmen (TOM) beschrieben.

9.5 Traniva darf die technischen und organisatorischen Massnahmen entsprechend der technischen Entwicklung weiterentwickeln und verändern, sofern das vereinbarte Schutzniveau dadurch insgesamt nicht wesentlich unterschritten wird.


10. Unterauftragsbearbeiter

10.1 Der Kunde erteilt Traniva eine allgemeine Genehmigung zum Einsatz weiterer Auftragsbearbeiter, soweit diese zur Bereitstellung der vereinbarten TAOM-Leistungen eingesetzt werden.

10.2 Traniva verpflichtet Unterauftragsbearbeiter vertraglich zu denselben Datenschutzpflichten, die Traniva aus dieser Vereinbarung treffen, soweit diese für die jeweilige Unterauftragsbearbeitung anwendbar sind. Kommt ein Unterauftragsbearbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, bleibt Traniva dem Kunden gegenüber für dessen Bearbeitung verantwortlich.

10.3 Traniva führt eine laufend aktualisierte öffentliche Liste der für TAOM eingesetzten Unterauftragsbearbeiter. Diese enthält insbesondere Angaben zu Anbieter, Zweck, Datenarten, Verarbeitungsort und Grundlage der Bearbeitung.

Die jeweils aktuelle TAOM-Liste der Unterauftragsverarbeiter ist Bestandteil der Transparenz- und Informationspflichten von Traniva.

10.4 Die bei Abschluss dieser Vereinbarung vorhandenen Unterauftragsbearbeiter gelten als genehmigt. Massgeblich ist die zu diesem Zeitpunkt gültige Fassung der Liste. Jede Fassung trägt eine Versionsnummer und ein Datum, ab dem sie gilt; frühere Fassungen sind im Kundenkonto unter „Neuerungen» archiviert und dort mit Zugang und Wegfall nachvollziehbar.

10.5 Traniva informiert Kunden mit bestehender Auftragsbearbeitungsvereinbarung vor der Aufnahme eines neuen oder der Ersetzung eines bestehenden Unterauftragsbearbeiters in angemessener Weise.

10.6 Der Kunde kann innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung aus nachweisbaren datenschutzrechtlichen Gründen gegen den Einsatz eines neuen Unterauftragsbearbeiters Einwand erheben.

10.7 Die Parteien bemühen sich in diesem Fall um eine zumutbare Lösung. Kann Traniva die betroffene Leistung ohne den betreffenden Unterauftragsbearbeiter nicht oder nicht wirtschaftlich zumutbar erbringen und lässt sich keine geeignete Alternative vereinbaren, können die Parteien die hiervon betroffene Leistung nach Massgabe des Hauptvertrages beenden.

10.8 Traniva bleibt gegenüber dem Kunden für die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen ihrer Unterauftragsbearbeiter im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang verantwortlich.


11. KI-gestützte Verarbeitung

11.1 TAOM Process Studio kann externe Sprachmodelle und andere KI-Dienste zur Erbringung bestimmter Funktionen einsetzen.

11.2 Soweit personenbezogene Kundendaten im Rahmen einer solchen Funktion an einen externen Anbieter übermittelt und dort im Auftrag verarbeitet werden, wird dieser entsprechend Ziffer 10 als Unterauftragsbearbeiter behandelt.

11.3 Welche Inhalte und Kontextinformationen im Rahmen einer KI-Funktion verarbeitet werden, ergibt sich aus der vom Kunden beziehungsweise dessen berechtigten Benutzern ausgelösten Funktion und den hierfür bereitgestellten Inhalten.

11.4 Der Kunde ist dafür verantwortlich, keine Daten in KI-Funktionen einzubringen, deren Verarbeitung für den vorgesehenen Zweck unzulässig ist. Die Grundsätze der Rechtmässigkeit und Datenminimierung sind zu beachten.

11.5 Die jeweils eingesetzten externen Anbieter und deren Verarbeitungsorte werden in der aktuellen Liste der Unterauftragsbearbeiter ausgewiesen.

11.6 Soweit für eine Enterprise-Konfiguration besondere Anforderungen hinsichtlich Modellanbieter, Modell, Hosting, Verarbeitungsregion, Datenaufbewahrung oder eigener Infrastruktur vereinbart werden, gehen diese individuellen Vereinbarungen den Standardregelungen vor.

11.7 Zero Data Retention und besondere Konfigurationen. Eine besondere technische Eigenschaft eines externen KI-Dienstes, insbesondere Zero Data Retention (ZDR), eine bestimmte Verarbeitungsregion oder eine festgelegte Datenaufbewahrung, gilt nur dann als zugesichert, wenn sie für die konkrete Kundenkonfiguration ausdrücklich vereinbart und von Traniva schriftlich bestätigt wurde. Die Zusicherung gilt ausschliesslich für die hierbei vereinbarten Anbieter, Modelle, API-Endpunkte und technischen Funktionen. Änderungen dieser Komponenten können eine erneute Prüfung der Verfügbarkeit erforderlich machen.


12. Internationale Datenübermittlungen

12.1 Traniva stellt sicher, dass grenzüberschreitende Übermittlungen personenbezogener Daten im Rahmen der Auftragsbearbeitung unter Einhaltung des jeweils anwendbaren Datenschutzrechts erfolgen.

12.2 Soweit personenbezogene Daten in Staaten übermittelt werden, für die kein anerkannt angemessenes Datenschutzniveau besteht, stellt Traniva sicher, dass ein nach dem anwendbaren Recht zulässiges Übermittlungsinstrument besteht.

Hierzu können insbesondere anerkannte Standardvertragsklauseln, erforderliche schweizerische Ergänzungen oder andere gesetzlich zulässige Garantien gehören.

12.3 Soweit nach der konkreten Risikobeurteilung erforderlich, werden ergänzende technische und organisatorische Massnahmen getroffen.

12.4 Die bekannten Verarbeitungsorte der eingesetzten Unterauftragsbearbeiter werden in der jeweils aktuellen Liste der Unterauftragsbearbeiter ausgewiesen.


13. Rückgabe und Löschung

13.1 Nach Beendigung der vereinbarten Leistungen löscht Traniva nach Wahl des Kunden alle im Auftrag bearbeiteten personenbezogenen Daten oder stellt sie dem Kunden in einem technisch üblichen Format zur Verfügung und löscht vorhandene Kopien, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur weiteren Speicherung besteht.

13.2 Gesetzliche Aufbewahrungspflichten sowie andere zwingende rechtliche Aufbewahrungsgründe bleiben unberührt.

13.3 Daten in technischen Sicherungskopien können bis zum turnusmässigen Überschreiben beziehungsweise Löschen der jeweiligen Sicherungskopie verbleiben. Während dieser Zeit dürfen sie grundsätzlich nicht für andere Zwecke weiterbearbeitet werden.

13.4 Die für einzelne Datenarten und Funktionen geltenden Aufbewahrungs- und Löschfristen ergeben sich ergänzend aus dem Hauptvertrag, der Datenschutzerklärung, der vereinbarten Lizenzstufe und der jeweiligen technischen Konfiguration.

13.5 Auf begründete Anfrage bestätigt Traniva dem Kunden die erfolgte Löschung, soweit dies für die Erfüllung datenschutzrechtlicher Nachweispflichten erforderlich ist.


14. Unterstützung bei Betroffenenrechten

14.1 Traniva unterstützt den Kunden unter Berücksichtigung der Art der Bearbeitung und der verfügbaren Informationen durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen angemessen bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber betroffenen Personen.

14.2 Dies betrifft insbesondere, soweit nach dem jeweils anwendbaren Recht vorgesehen:

  • Auskunft;
  • Berichtigung;
  • Löschung;
  • Einschränkung der Bearbeitung;
  • Datenübertragbarkeit;
  • Widerspruch.

14.3 Erhält Traniva eine Anfrage einer betroffenen Person, die erkennbar ausschliesslich Daten betrifft, die Traniva im Auftrag des Kunden bearbeitet, wird Traniva die Anfrage grundsätzlich an den betreffenden Kunden weiterleiten und nicht ohne dessen Weisung inhaltlich beantworten, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zu einer unmittelbaren Antwort besteht.


15. Unterstützung bei weiteren Datenschutzpflichten

Traniva unterstützt den Kunden unter Berücksichtigung der Art der Bearbeitung und der Traniva zur Verfügung stehenden Informationen angemessen bei der Erfüllung gesetzlicher Pflichten insbesondere hinsichtlich:

  • Sicherheit der Bearbeitung;
  • Bewertung von Datenschutz- und Sicherheitsvorfällen;
  • Datenschutz-Folgenabschätzungen;
  • erforderlicher vorheriger Konsultationen von Aufsichtsbehörden;
  • Anfragen zuständiger Datenschutzbehörden.

16. Verletzungen der Datensicherheit

16.1 Traniva informiert den Kunden unverzüglich nach Bekanntwerden einer Verletzung der Datensicherheit beziehungsweise des Schutzes personenbezogener Daten, soweit vom Anwendungsbereich dieser Vereinbarung erfasste Daten betroffen sind.

16.2 Die Information enthält, soweit zu diesem Zeitpunkt verfügbar und anwendbar, insbesondere:

  • eine Beschreibung der Art des Vorfalls;
  • die betroffenen Daten beziehungsweise Datenkategorien;
  • die voraussichtlichen Auswirkungen;
  • bereits ergriffene oder geplante Gegenmassnahmen;
  • einen Ansprechpartner für weitere Informationen.

16.3 Soweit zum Zeitpunkt der ersten Meldung noch nicht alle Informationen vorliegen, können diese schrittweise ergänzt werden.

16.4 Traniva trifft angemessene Massnahmen zur Begrenzung, Untersuchung und Behebung des Vorfalls.


17. Nachweise und Prüfungsrechte

17.1 Traniva stellt dem Kunden auf angemessene Anfrage Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nachzuweisen.

17.2 Vorhandene Dokumentationen, technische und organisatorische Massnahmen, Sicherheitsinformationen, Prüfberichte oder vergleichbare geeignete Nachweise sollen vorrangig zur Prüfung verwendet werden.

17.3 Soweit gesetzlich erforderlich und die bereitgestellten Nachweise für eine angemessene Prüfung nicht ausreichen, kann der Kunde selbst oder durch einen unabhängigen und zur Vertraulichkeit verpflichteten Prüfer eine Prüfung durchführen.

17.4 Eine Prüfung ist mit angemessener Vorankündigung und grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten durchzuführen.

17.5 Prüfungen dürfen:

  • die Sicherheit der TAOM-Plattform nicht beeinträchtigen;
  • keine Daten anderer Kunden offenlegen;
  • keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse Dritter verletzen;
  • den Geschäftsbetrieb von Traniva nicht unangemessen beeinträchtigen.

17.6 Die Parteien stimmen Umfang, Zeitpunkt und Durchführung einer erforderlichen Prüfung vorab ab.


18. Eigene Bearbeitungen von Traniva

18.1 Soweit Traniva personenbezogene Daten zur Vertragsverwaltung, Rechnungsstellung, Erfüllung eigener gesetzlicher Pflichten, IT- und Plattformsicherheit, Missbrauchsprävention oder Wahrung eigener Rechtsansprüche in eigener Verantwortung bearbeitet, handelt Traniva hinsichtlich dieser Bearbeitung nicht als Auftragsbearbeiter.

18.2 Die Einzelheiten dieser Bearbeitungen ergeben sich aus dem Hauptvertrag und der jeweils geltenden Datenschutzerklärung.

18.3 Die Rollen der Parteien können daher je nach Verarbeitungsvorgang unterschiedlich sein. Diese Vereinbarung gilt ausschliesslich für Verarbeitungsvorgänge, bei denen Traniva personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden bearbeitet.


19. Rangfolge

19.1 Bei Widersprüchen zwischen dieser Vereinbarung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen allgemeinen Vertragsbedingungen haben hinsichtlich der Auftragsbearbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen dieser Vereinbarung Vorrang.

19.2 Individuell zwischen den Parteien vereinbarte Datenschutzbestimmungen gehen dieser Vereinbarung vor, soweit ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

19.3 Zwingendes anwendbares Datenschutzrecht bleibt unberührt.


20. Änderungen

20.1 Traniva kann diese Vereinbarung an geänderte gesetzliche Anforderungen sowie technische oder organisatorische Entwicklungen anpassen.

20.2 Wesentliche Änderungen werden dem Kunden vor ihrem Wirksamwerden in angemessener Weise mitgeteilt. Änderungen werden je Fassung als Versionshinweise geführt; diese sind für den Kunden in seinem Anmeldebereich einsehbar und weisen aus, was sich mit der jeweiligen Fassung geändert hat. Dies gilt auch für Änderungen an Anlage 1 – Technische und organisatorische Massnahmen (TOM).

20.3 Änderungen, die nach anwendbarem Recht oder aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses eine erneute Zustimmung des Kunden erfordern, werden für den betreffenden Kunden erst nach entsprechender Zustimmung wirksam.

20.4 Traniva dokumentiert die vom Kunden akzeptierte Fassung dieser Vereinbarung und den Zeitpunkt der Zustimmung. Der bei Vertragsschluss geltende Wortlaut wird als Vertragsdokumentation festgehalten und ist im Kundenkonto abrufbar. Wird zu einer späteren Fassung eine erneute Zustimmung eingeholt, werden auch diese Fassung und ihr Zeitpunkt festgehalten; bis dahin gilt nach Ziffer 20.3 die zuletzt bestätigte Fassung.


21. Laufzeit und Beendigung

21.1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Annahme durch den Kunden, spätestens jedoch mit Beginn einer von ihr erfassten Auftragsbearbeitung in Kraft.

21.2 Sie gilt für die Dauer des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses und darüber hinaus so lange, wie Traniva personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen einer Auftragsbearbeitung bearbeitet.

21.3 Verpflichtungen zur Vertraulichkeit und zum Schutz noch vorhandener personenbezogener Daten bestehen auch nach Beendigung dieser Vereinbarung fort.


22. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

22.1 Soweit gesetzlich zulässig, richten sich anwendbares Recht und Gerichtsstand nach dem zugrunde liegenden Hauptvertrag beziehungsweise den vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von TAOM.AI / TAOM Process Studio.

22.2 Zwingende datenschutzrechtliche Zuständigkeiten von Behörden sowie zwingende Rechte betroffener Personen bleiben unberührt.


23. Elektronischer Abschluss und Nachweis

23.1 Diese Vereinbarung kann schriftlich oder elektronisch abgeschlossen werden.

23.2 Die ausdrückliche elektronische Zustimmung des Kunden im Registrierungs-, Bestell-, Lizenzierungs- oder Vertragsprozess gilt als Annahme dieser Vereinbarung.

23.3 Die Person, die diese Vereinbarung für eine Organisation akzeptiert, bestätigt, hierzu entsprechend berechtigt zu sein.

23.4 Traniva dokumentiert mindestens:

  • den Kunden beziehungsweise die Organisation;
  • die akzeptierte AVV/DPA-Version;
  • Datum und Zeitpunkt der Zustimmung;
  • die zugehörige Bestellung, Lizenz oder das Vertragsverhältnis.

23.5 Dem Kunden wird die für sein Vertragsverhältnis massgebliche Fassung elektronisch zur Verfügung gestellt beziehungsweise dauerhaft zugänglich gemacht.


Zugehörige Dokumente